Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Aufmalerei (Stand 15.09.2018)

  1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Aufmalerei und dem Auftraggeber ausschließlich. Abweichende Individualvereinbarungen oder Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Diese AGB gelten auch für zukünftige Folgegeschäfte, auch wenn dies‘ nicht immer separat ausdrücklich erwähnt wird.

 

  1. Urheberschutz und Nutzungsrecht

Die von der Aufmalerei zu erbringenden Leistungen unterfallen dem Urheberrechtsschutz. Es gelten die Vorschriften des Werksvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes. Die Zahlung durch den Auftraggeber ist lediglich das Werkshonorar und berechtigt noch nicht zur Nutzung. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung zur Einräumung des Nutzungsrechtes bei angemessener Vergütung.

 

  1. Aufträge

Von der Aufmalerei übermittelte Bestätigungen oder Besprechungs-protokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht. Die Aufmalerei ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte heranzuziehen. Dann wird die Aufmalerei etwaige Rechte und Nutzungsrechte im geschuldeten Umfang erwerben und dem Auftraggeber einräumen.

 

  1. Vergütung

Alles, was die Aufmalerei dem Auftraggeber liefert, (inklusive Vorbereitungen, Präsentationen, Entwürfe, Werkzeichnungen) ist vergütungspflichtig. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, setzt sich die Vergütung zusammen aus:

  1. Entwurfsvergütung (30%)
  2. Werkszeichnungsvergütung (30%)
  3. Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte an der Werkzeichnung (40%)

Die Vergütung für die Nutzungsrechte wird auch dann fällig, wenn der Auftraggeber die Nutzungsrechte nicht ausnutzen sollte. Wenn keine Nutzungsrechte eingeräumt werden, entfällt die Vergütung der Nutzungsrechte natürlich und die Vergütung besteht nur aus 50% für Entwurfsvergütung und 50% für Werkzeichnungsvergütung.

Die Vergütungen sind Nettobeträge und verstehen sich zuzüglich der zu entrichtenden gültigen Umsatzsteuer. Sollte der Auftraggeber nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen von freischaffenden Künstlern oder Publizisten für Zwecke des eigenen Unternehmens nutzen, dann ist die Künstlersozialversicherungsabgabe vom Auftraggeber zusätzlich separat zu entrichten und nicht im Preis enthalten.

 

  1. Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist bei Ablieferung / nach Rechnungseingang fällig. Wird der Vertrag vorzeitig aus Gründen beendet, die die Aufmalerei nicht zu verantworten hat, so bleiben der Aufmalerei die Ansprüche auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung geleisteten Tätigkeiten (Arbeitszeit, Material, Entwurfskonzeption, etc.). Im Übrigen gilt §649 BGB. Der Auftraggeber gerät mit seiner Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn er nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablieferung nicht zahlt, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Nutzt der Auftraggeber die Leistungen der Aufmalerei nicht im vereinbarten Umfang (zB nur Teilnutzung der Nutzungsrechte) entsteht ihm daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung.

 

  1. Nutzungsrechte, Eigentum, Eigenwerbung

An den Arbeiten der Aufmalerei werden, soweit nicht separat schriftlich anders vereinbart, nur Nutzungsrechte eingeräumt. Das Eigentumsrecht an Entwürfen und Werkzeichnungen bleibt bei der Aufmalerei.

Der Auftraggeber erhält einfache Nutzungs- und sonstige Rechte, über deren Details die die Aufmalerei Auskunftspflichtig ist.

Vorschläge, Vorgaben und Mitwirken des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht.

Rechte an den Leistungen der Aufmalerei (zB Nutzungsrecht) gehen erst nach vollständiger Zahlung durch den Auftraggeber an den Auftraggeber über.

Die Aufmalerei hat das Recht, die Arbeiten zu signieren und auf den Vervielfältigungen als Urheber genannt und verlinked zu werden.

Der Auftraggeber darf die Arbeiten der Aufmalerei nicht verändern / bearbeiten (weder digital, noch real). Möchte Auftraggeber das tun, brauchen wir einen schriftlichen Vertrag mit zu vergütender separater Einräumung dieses Rechtes.

Die Aufmalerei ist nach Lieferung nicht verpflichtet, die Arbeitsdateien und Quellcodes aufzubewahren und/oder dem Auftraggeber später herauszugeben. Möchte Auftraggeber das, brauchen wir eine schriftliche und separat zu vergütende Vereinbarung hierzu.

Bei einer Verletzung der Nutzungs-, Bearbeitungs-, Namensnennungsrechte ist die Aufmalerei berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Das Recht, zudem noch Schadenersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche oder sonstige Rechte gelten zu machen, ist dadurch unberührt.

Die von der Aufmalerei erbrachten Leistungen dürfen (sofern nicht vertraulich) von der Aufmalerei zum Zwecke der Eigenwerbung genutzt werden.

 

  1. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

Sonderleistungen und Nebenkosten: je Bild ist in der Entwurfsphase 1 Änderung und in der Abschlußphase 1 Optimierungsschritt kostenfrei enthalten. Weitere Änderungen sind Sonderleistungen. Zu Sonderleistungen gehören zudem: Zeiten für umfassenderes Manuskriptstudium, Kosten für Kuriere, Reproduktionskosten, Materialkosten für Datenträger oder Produktionsmaterial. Diese Sonderkosten werden transparent durch die Aufmalerei an den Auftraggeber in Rechnung gestellt. Reisekosten betragen (soweit nicht anders vereinbart) die Übernahme der Anreise (Flug Economy oder wo angemessen Deutsche Bahn 2. Klasse) und die Übernahme der Unterbringung und Verköstigung (übliches Tagungshotel bis 150 EUR ÜF + Kantine/Seminarverköstigung). Es gilt wie in Punkt 5 beschrieben: wenn der Vertrag ohne nachgewiesenes Verschulden der Aufmalerei vorzeitig beendet wird, sind auch Neben-, Reise- und Sonderkosten bis zum Ende des Vertrages durch Auftraggeber zu zahlen.

 

  1. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Aufmalerei rechtzeitig alle Informationen und Datenmaterialien (im gängigen Format) zur Verfügung zu stellen, die die Aufmalerei für das fristgerechte und umfängliche Erledigen des Auftrages braucht.

Außerdem muss der Auftraggeber der Aufmalerei unaufgefordert mitteilen, falls es Umstände gibt, die für die Erfüllung bedeutungsvoll sein können. Rechte zur Nutzung dieser Informationen muss der Auftraggeber der Aufmalerei unaufgefordert einräumen.

Gerät der Auftraggeber mit diesen Pflichten in Verzug, kann die Aufmalerei Schadenersatz verlangen oder den Auftrag ablehnen.

 

  1. Lieferung, Lieferzeit

Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen und inhaltlichen Fragen geklärt sind. Die vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen usw. müssen rechtzeitig vorliegen und erfüllt sein.

Passiert das nicht und ist eine rechtzeitige Lieferung durch die Aufmalerei auch mit einer zusätzlichen Vergütung nicht mehr möglich, dann verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Die Lieferverpflichtungen der Aufmalerei sind erfüllt, sobald die Arbeit und Leistungen erbracht / versandt sind.

Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt (Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Telekommunikations-störung, Computerbruch, Krankheit, sonstige nicht durch Aufmalerei zu vertretende Umstände) zurück zu führen, wird die Lieferzeit für die Dauer der Ereignisse verlängert. Leistungs-verzögerungen aufgrund dieser Umstände werden dem Auftraggeber umgehend schriftlich angezeigt.

 

  1. Gefahrübergang

Normalerweise erfolgt die Übergabe am Sitz der Aufmalerei. Soweit der Auftraggeber die Lieferung an einem anderen Ort wünscht (zB Graphic Recording im eigenen Hause) geschieht dies‘ auf eigene Gefahr und Rechnung.

Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur (Telekommunikation, Kurier) oder spätestens bei Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen an den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Aufmalerei zusätzliche Leistungen (zB Transportkosten) übernommen hat.

 

  1. Mängelgewährleistung, Haftung

Kunst ist immer Geschmackssache und der Illustrator hat Gestaltungsfreiheit. Wenn ein Auftrag inhaltlich sauber geliefert ist, lediglich in Geschmack und Stil dem Auftraggeber nicht gefällt, dann ist das nicht zwangsweise ein Mangel der Leistung.

Geringfügige farbliche Abweichungen zwischen Druckerzeugnis und Bildschirmansicht sind technisch bedingt und stellen ebenfalls keinen Mangel dar.

Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass es sich um einen von Aufmalerei zu vertretenden Mangel handelt, der unverzüglich nach Entdecken und unverzüglich nach Erhalt durch den Auftraggeber an Aufmalerei gerügt wurde. Die Aufmalerei hat dann das Recht, in angemessener Zeit Nacherfüllung zu leisten. Besteht ein Mangel auch nach dem zweiten nacherfüllungsversucht, kann eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangt werden.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und läuft ab dem Gefahrenübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Auf Schadenersatz haftet die Aufmalerei nur im Falle grober Fahrlässigkeit, einschließlich des eigenen Vorsatzes oder des Vorsatzes der eingesetzten Erfüllungsgehilfen. Die Schadenersatzhaftung begrenzt sich auf den voraussehbaren und typischerweise real eintretenden Schaden. Sofern die Aufmalerei Dienstleistungen Dritter (zB Fotos, Serviceprovider) nur durchreicht, beschränkt sich die Haftung der Aufmalerei lediglich auf das Auswahlverschulden. Eine Haftung bzgl Computerviren wird ausgeschlossen, sofern die Aufmalerei nicht grob fahrlässig handelt.

Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der von Aufmalerei erbrachten Leistungen und haftet im Innenverhältnis. Er hält die Aufmalerei von allen hieraus resultierenden Schäden (zB Kosten Rechtsverteidigung) frei. Die Aufmalerei macht den Auftraggeber aber natürlich im Vorfeld aufmerksam, falls uns ein möglicher Rechtsverstoß des Auftrages auffällt.

 

  1. Belegmuster

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Aufmalerei mindestens 2 ungefaltete Belegmuster unentgeltlich. Die Aufmalerei ist berechtigt, diese für Eigenwerbung zu nutzen (falls nicht vertrauliche Inhalte wiedergegeben sind).

 

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Es gilt als Erfüllungsort und Gerichtsstand der Geschäftssitz der Aufmalerei (Immbarg 2 24558 Henstedt Ulzburg). Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

  1. Schlußbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages werden nur durch Schriftform wirksam.

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines einzelnen Bestandteiles berührt nicht die Gültigkeit des restlichen Vertrages. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen und Regelungslücken soll dann eine rechtlich mögliche Regelung treten, die dem, was die Vertragsparteien wollten, nach Sinn und Zweck am Nächsten kommt.